hat der Fussgänger die Möglichkeit, zu warten bis das Auto weiterfährt und muss nicht zwingend hinter dem Fahrzeug hindurchgehen. Wenn er dies trotzdem tut und nahe an der Ecke des beklagtischen Gebäudes vorbeigeht, muss er mit höheren Stufen rechnen. Damit ist auch offenkundig, dass die von der Klägerin zitierte deutsche Rechtsprechung zur Höhe von Absätzen auf Gehwegen (vgl. KG-act. 1, S. 11 Ziff. 39) zum Vornherein keine Anwendung finden kann. Dass die Vorinstanz sich mit der entsprechenden Argumentation der Klägerin nicht auseinandersetzte, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5b/bb vorne).