Es erscheint wahrscheinlich, dass in den meisten dieser wenigen Fälle die vom Bahnhof herkommenden Fussgänger den Vorplatz des Beklagten in der Verlängerung des Weges von rund eineinhalb Metern Breite begehen, wie er bei der Liegenschaft X-strasse (Blumenladen G.________) ersichtlich ist, in welchem Bereich die streitbare Stufe maximal 16 cm hoch ist (Vi-act. D8, S. 9) bzw. nur ausnahmsweise näher bei der beklagtischen Liegenschaft vorbeigehen, wenn zum Beispiel ein zwischen den Liegenschaften X-strasse hindurchfahrendes Auto warten muss, um in dieselbe Strasse einzubiegen. Auch in diesem Fall Kantonsgericht Schwyz 14