Letzteres in der Regel auch nur dann, wenn sie nicht mit einem Motorfahrzeug unterwegs sind, ansonsten sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkieren müssten und von da zu Fuss die Strasse überqueren würden (vgl. E. 6b/bb vorne). Es erscheint wahrscheinlich, dass in den meisten dieser wenigen Fälle die vom Bahnhof herkommenden Fussgänger den Vorplatz des Beklagten in der Verlängerung des Weges von rund eineinhalb Metern Breite begehen, wie er bei der Liegenschaft X-strasse (Blumenladen G.________) ersichtlich ist, in welchem Bereich die streitbare Stufe maximal 16 cm hoch ist (Vi-act.