11), ist entgegenzuhalten, dass zum einen der Augenschein immerhin dreissig Minuten dauerte (vgl. Vi-act. D8, S. 2 und 10) und zum anderen im Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin anstelle eines Blumenladens bloss ein Treuhandbüro eingemietet war, bei welchem – wie bereits erwähnt (vgl. E. 6b/bb) – der Publikumsverkehr weit geringer gewesen sein dürfte als beim heutigen Blumengeschäft. Letzteres in der Regel auch nur dann, wenn sie nicht mit einem Motorfahrzeug unterwegs sind, ansonsten sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkieren müssten und von da zu Fuss die Strasse überqueren würden (vgl. E. 6b/bb vorne).