Es ist nämlich erstellt, dass ein durchgehendes Trottoir nicht vorhanden ist. Auch ist davon auszugehen, dass das beklagtische Grundstück in der Regel nur von Fussgängern betreten wird, wenn sie den Beklagten oder das Coiffeurgeschäft besuchen. Dem Hinweis der Klägerin, wonach während des Augenscheins vom 16. Dezember 2015 innert relativ kurzer Zeit mindestens drei Passanten beobachtet worden seien (Vi-act. D10, S. 3 Ziff. 11), ist entgegenzuhalten, dass zum einen der Augenschein immerhin dreissig Minuten dauerte (vgl. Vi-act.