Die Klägerin bringt vor, sie hätte an der Hauptverhandlung mehrere Situationen geschildert, bei denen Fussgänger gezwungen sein könnten, näher an der Hausmauer entlang zu gehen und die Stufe somit an einer höheren und gefährlicheren Stelle zu überschreiten (KG-act. 1, S. 10 Ziff. 37). Die einzelnen von der Klägerin geschilderten Situationen sind grundsätzlich möglich, dürften aber in den wenigsten Fällen zutreffen, da aufgrund der konkreten Verhältnisse auf dem beklagtischen Grundstück von einem geringeren Fussgängerverkehr auszugehen ist. Es ist nämlich erstellt, dass ein durchgehendes Trottoir nicht vorhanden ist.