dd) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass eine Trottoirbreite höchstens in der Verlängerung des Weges von rund eineinhalb Metern Breite, wie er vor der Liegenschaft X-strasse ersichtlich sei, angenommen werden dürfe. In diesem Bereich sei die beklagtische Stufe maximal 16 cm hoch. Mit einer Stufe solcher Höhe sei ohne Weiteres zu rechnen, zumal sie sogar den Anforderungen der Richtlinien für behindertengerechtes Bauen erfüllen würde (angef. Urteil, E. 3g S. 15). Kantonsgericht Schwyz 13