Es ist aktenmässig erstellt, dass die räumlichen Verhältnisse im näheren Bereich der behaupteten und massgebenden Unfallstelle knapp und eng sind (vgl. Vi-KB 22.2 und 22.3). Nicht entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse beim Z-platz, welche, wie die Klägerin richtig festhält, sich offen und flach gestalten, also keine unterschiedlichen Geländeniveaus aufweisen (vgl. auch Vi- KB 21.1). Damit erweist sich das Vorbringen der Klägerin als unbegründet.