Aufgrund der bisherigen Sachdarlegung ist die weitere Rüge der Klägerin ebenfalls unbegründet, wonach die Vorinstanz sich mit ihrer Argumentation nicht auseinandergesetzt und somit ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Denn die Vorinstanz hält eben fest, weshalb Passanten bei Benutzung des auf der beklagtischen Seite der X-strasse trottoirähnlichen Weges bei vernünftiger Vorsicht auch mit Stufen und Absätzen zu rechnen haben und davon ausgehen müssen, nicht auf einem offiziellen, durchgehenden Trottoir zu gehen (vgl. E. 6b/aa und bb vorne sowie angef. Urteil, E. 3g S. 14 f.). Die Begründung Kantonsgericht Schwyz 12