Nach dem Gesagten ist das Verhalten der Klägerin zwar nicht ausgefallen und unwahrscheinlich und muss somit grundsätzlich einberechnet werden. Indessen lassen die konkreten Verhältnisse nicht darauf schliessen, dass sich Passanten bei Benutzung des auf der beklagtischen Seite der X- strasse bestehenden Weges auf einem offiziellen, durchgehenden Trottoir wähnen bzw. wähnen dürfen, weshalb sie bei vernünftiger Vorsicht auch mit Stufen und Absätzen zu rechnen haben.