_ aufzusuchen (vgl. Vi- KB 22.2 und 22.3). Ausserdem sind nur entlang des offiziellen Trottoirs bzw. nicht auch entlang des Weges auf der beklagtischen Seite der X-strasse Strassenlampen angebracht. Daher kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Passanten, auch wenn sie wie die Klägerin vom Bahnhof herkommen, auf der Höhe des beklagtischen Grundstücks (eher) diesen Weg benutzen. Nach dem Gesagten ist das Verhalten der Klägerin zwar nicht ausgefallen und unwahrscheinlich und muss somit grundsätzlich einberechnet werden.