und 32; Vi-act. A/Ib, Vi-act. D1, D2 und D10) und damit wegen des nur beschränkten Novenrechts gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden kann. Darüber hinaus ist zum einen zu beachten, dass sich die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite befinden, die mit dem Auto kommenden Kunden also zu den Geschäften gelangen, indem sie die X-strasse zu Fuss überqueren. Zum anderen muss das beklagtische Grundstück nicht betreten werden, um das Blumengeschäft G.________, welches nach dem Vorbringen des Beklagten im Zeitpunkt des Vorfalles (Dezember 2010) noch nicht dort gewesen war, oder die Autogarage H.________ aufzusuchen (vgl. Vi- KB 22.2 und 22.3).