Bei dieser Prämisse dürfte der Publikumsverkehr weit geringer gewesen sein als bei einem Blumengeschäft. Zudem wendet der Beklagte ein, dass das Werbefenster damals noch nicht benutzt worden sei (KG-act. 7, S. 12 Ziff. 34 und S. 14 Abs. 1). Damit bleibt dessen Nutzung zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin unbewiesen, umso mehr die Klägerin dieses Vorbringen erstmals im Berufungsverfahren vorträgt (vgl. KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 29 Kantonsgericht Schwyz 11