Zwar trifft zu und ist unbestritten, dass für das Aufsuchen verschiedener Geschäfte (Blumengeschäft G.________, Autogarage H.________, Coiffeurgeschäft I.________) und das Betrachten eines Werbefensters der Weg auf der beklagtischen Seite der X- strasse benutzt werden kann. Indessen ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin anstelle eines Blumenladens bloss ein Treuhandbüro eingemietet war (Vi-act. D1, S. 6 f.; Vi-act. D10, S. 3 Ziff. 10 f.). Bei dieser Prämisse dürfte der Publikumsverkehr weit geringer gewesen sein als bei einem Blumengeschäft.