Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, wonach der auf der rechten Seite liegende, von der Gemeinde als offizielles Trottoir bezeichnete Gehsteig im Vergleich zum „inoffiziellen Trottoir“ weniger gut als solches zu erkennen sei (KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 32). Denn das offizielle Trottoir (vgl. Vi-BB 2) wird ebenfalls mit Setzsteinen von der Strasse abgegrenzt (vgl. Vi-KB 21.3 und Viact. D8, S. 5 Bild 4). Daran vermag nichts zu ändern, dass das Trottoir vor einem Parkplatz durchführt, zumal eine solche Verkehrsführung für den Fussgängerverkehr in der Schweiz nicht unüblich ist. Zwar trifft zu und ist unbestritten,