bb) Die Klägerin rügt indessen die anschliessende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund der unklaren Verhältnisse über die Trottoirführung Passanten bei vernünftiger Vorsicht auch mit Stufen und Absätzen rechnen und davon ausgehen müssten, dass sie nicht über ein offizielles durchgehendes Trottoir gingen (angef. Urteil, E. 3g S. 15). Die Klägerin wiederholt sodann ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Erstinstanz und kommt zum Schluss, sie habe den Gehweg als offizielles Trottoir wahrgenommen (KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 32). Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen (vgl. KGact. 7, S. 13 f. Ziff. 36).