b) aa) Die Vorinstanz hält fest, dass der Weg auf der beklagtischen Seite der X-strasse als trottoirähnlich bezeichnet werden könne; ein klar durchgehendes Trottoir sei offensichtlich nicht vorhanden. Für einen in die gleiche Richtung wie die Klägerin gehenden Passanten sei es am Tag wie auch bei Dunkelheit schon vor Betreten des beklagtischen Grundstücks klar ersichtlich, dass dieses nicht weiterführe (angef. Urteil, E. 3g S. 14 f.). Davon ist auszugehen, da sich dies aus den Akten ergibt (vgl. Vi-KB 21.1 und 21.3; Vi-BB 3; Vi-act. D8, S. 4, Bild 2a und 2b sowie S. 8, Bild 5 unten). Kantonsgericht Schwyz 10