5. Die Vorinstanz verneint, dass der Beklagte gegen eine von der Klägerin genannte SIA-Norm verstossen habe (angef. Urteil, E. 3f S. 13 f.). Da die Klägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Rügen vorträgt (vgl. KGact. 1), erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 6. Die Vorinstanz führt weiter aus, nachdem keine Verletzung baurechtlicher Vorschriften nachgewiesen sei, müsse geprüft werden, ob ein Verstoss gegen eine allgemeine Sorgfaltspflicht und deshalb ein Werkmangel vorliege (vgl. angef. Urteil, E. 3g S. 14 f.).