Im vorinstanzlichen und im kantonsgerichtlichen Verfahren stellt die Klägerin das Vorbringen des Beklagten, wonach die streitgegenständliche Stufe seit über 50 Jahren bestehe, nicht in Abrede (vgl. E. 4 Ingress). Ausserdem setzt sich die Klägerin mit dieser bereits von der Vorinstanz aufgegriffenen Begründung (vgl. auch E. 4 Ingress vorne) im Berufungsverfahren nicht auseinander. Die Erstinstanz gelangte nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, dass keine Kantonsgericht Schwyz 9 Verletzung der erwähnten Bestimmungen für behindertengerechtes Bauen vorliege.