Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass nach Inkrafttreten dieser beiden Gesetze, also nach dem 31. Dezember 2003 (BehiG) bzw. nach dem 31. August 1988 (PBG), eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt (Art. 3 lit. a BehiG) bzw. eine öffentlich zugängliche Baute errichtet oder wesentlich erweitert (§ 57 Abs. 2 PBG) worden wäre. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Im vorinstanzlichen und im kantonsgerichtlichen Verfahren stellt die Klägerin das Vorbringen des Beklagten, wonach die streitgegenständliche Stufe seit über 50 Jahren bestehe, nicht in Abrede (vgl. E. 4 Ingress).