b) Ob der Vorplatz des beklagtischen Grundstücks als öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Baute oder Anlage i.S.v. Art. 3 lit. a BehiG und § 57 Abs. 1 und 2 PBG qualifiziert werden kann, braucht nicht beantwortet zu werden. So oder anders ist keines dieser beiden Gesetze auf den vorliegenden Fall anwendbar. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass nach Inkrafttreten dieser beiden Gesetze, also nach dem 31. Dezember 2003 (BehiG) bzw. nach dem 31. August 1988 (PBG), eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt (Art. 3 lit.