a) Die Klägerin legt dar, weshalb der Vorplatz des Beklagten als eine öffentliche Baute oder Anlage i.S.v. Art. 3 lit. a BehiG und § 57 Abs. 1 und 2 PBG zu qualifizieren sei (vgl. KG-act. 1, S. 6-8 Ziff. 26-30), was vom Beklagten bestritten wird (vgl. KG-act. 7, S. 9-13 Ziff. 32-35).