desgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) behindertengerecht ausgestaltet werden. In den Geltungsbereich von Art. 3 BehiG fielen nebst weiteren Spezialfällen nämlich einzig öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen oder Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten oder mehr als 50 Arbeitsplätzen, und selbst dann nur bei einer Neubaute oder einer Erneuerung (angef. Urteil, E. 3e S. 12 f.).