Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum einen handle es sich beim beklagtischen Gebäude um ein Privathaus bzw. nicht um eine öffentlich zugängliche Baute. Denn der Umstand, dass der Vorplatz allgemein begangen werden könne, mache die Liegenschaft des Beklagten noch nicht zu einer öffentlich zugänglichen Baute, da insbesondere kein Zugang ins Gebäude und damit in die Baute im engeren Sinn bestehe. Zum anderen werde nicht behauptet, dass der Vorplatz oder das Gebäude seit Erlass der erwähnten Bestimmung im Jahre 1987 errichtet oder wesentlich erweitert worden sei. Vielmehr sei unbestritten, dass der Absatz seit über 50 Jahren bestehe (angef. Urteil, E. 3d/aa S. 11).