4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass § 57 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100), wonach bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten sind, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind, nicht anwendbar sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum einen handle es sich beim beklagtischen Gebäude um ein Privathaus bzw. nicht um eine öffentlich zugängliche Baute.