Von Bedeutung ist schliesslich auch der allgemeine Gefahrensatz. Danach muss derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, die nötigen Massnahmen ergreifen, um Schädigungen Dritter zu vermeiden (BGer, Urteil 4A_83/2015 vom 15. Juni 2015, E. 4.2). Der Geschädigte hat den Werkmangel zu beweisen (Kessler, a.a.O., N 19 zu Art. 58 OR).