Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind primär gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen heranzuziehen, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen. Mangels solcher Normen sind Regeln privater oder halb-öffentlicher Verbände analog anzuwenden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Fehlen ebenfalls solche Bestimmungen, bleibt zu prüfen, ob allgemeine Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (BGE 126 III 113 E. 2b S. 116 = Pra 89, 2000, Nr. 185; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2015, N 15 zu Art. 58 OR). Von Bedeutung ist schliesslich auch der allgemeine Gefahrensatz.