Ein Mangel darf nicht schon dann angenommen werden, wenn beispielsweise bereits früher Personen wegen eines Tritts gestürzt sind. Indessen können gehäufte Vorkommnisse als Indizien für die Gefährlichkeit der Stufe und somit für das Vorliegen eines Werkmangels gewertet werden (BGE 117 II 399 E. 3b S. 401). Der Hinweis des Werkeigentümers, dass bisher noch nie etwas passiert sei, stellt ein Indiz für eine genügende Verkehrssicherungspflicht dar, vermag die Mängelfreiheit des Werks aber keinesfalls zu beweisen (Fischer/Iten, a.a.O., N 42 zu Art. 58 OR). Kantonsgericht Schwyz 7