Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; BGer, Urteil 4A_521/2013 vom 9. April 2014, E. 3.2). Solches Vertrauen auf durchschnittliche Vernunft und Vorsicht ist aber nicht mehr angebracht, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Werks augenfällig ist, dass Unvernunft und Unvorsichtigkeit zu schweren Schädigungen führen können. Diesfalls ist den vom Werk ausgehenden Gefahren vielmehr mit allen zumutbaren Schutzvorkehren zu begegnen (BGer, Urteil 4A_521/2013 vom 9. April 2014, E. 3.2). Die Sicherung des Werkes muss jedoch auch zumutbar sein.