BGer, Urteil 4A_521/2013 vom 9. April 2014, E. 3.2). Auch ältere oder behinderte Personen müssen sich in solchen Gebäuden ohne Aufwendung besonderer Aufmerksamkeit sicher und gefahrlos bewegen können (BGE 117 II 399 E. 2 S. 400). Der Werkeigentümer muss aber nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen. Er darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742;