3. Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.; BGer, Urteil 4A_521/2013 vom 9. April 2014, E. 3.1). Ausschlaggebend ist somit die Zweckbestimmung des Werkes sowie jenes, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGer, Urteil 45/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.1;