Bei einer Entfernung von 1.54 m von der Strasse betrage die Höhe der Stufe 16 cm, bei einer solchen von 2.4 m (2/3 der Gesamtbreite ab der Strasse) 26 cm. Im Bereich, wo die Klägerin gemäss ihrer Behauptung die Schwelle vor dem Sturz überschritten habe, betrage deren Höhe zwischen 31.5 cm und 36 cm (angef. Urteil, E. 1b S. 8). Diese Feststellungen sind – mit Ausnahme des Sturzes – zum einen aktenmässig erstellt (vgl. Vi-act. D8, S. 6 f. und 9) und zum anderen unbestritten (vgl. KG-act. 1 und 7). Kantonsgericht Schwyz 5