2. Die Vorinstanz stellte anlässlich des Augenscheines vom 16. Dezember 2015 die Örtlichkeit fest, an welcher die Klägerin gestürzt sein soll. Es handle sich um eine 3.6 m breite Stufe, die sich vom Strassenrand bis zum beklagtischen Gebäude erstrecke und deren Höhe von Null am Rand der Strasse kontinuierlich und gleichmässig zunehme bis zur Maximalhöhe von 37.5 cm an der Hausmauer. Bei einer Entfernung von 1.54 m von der Strasse betrage die Höhe der Stufe 16 cm, bei einer solchen von 2.4 m (2/3 der Gesamtbreite ab der Strasse) 26 cm.