1. Die Vorinstanz weist die Klage mit der Begründung ab, dass kein Werkmangel vorliege, ohne die weiteren Voraussetzungen für eine Werkeigentümerhaftung des Beklagten zu prüfen. Sie liess insbesondere offen, ob sich der Sturz der Klägerin, wie von ihr dargelegt, zugetragen und sie die von ihr behauptete Sehschwäche rechtsgenügend nachgewiesen habe sowie ob sie trotz seinerzeitigem Wohnsitz in der Gemeinde des Unfallortes als ortsunkundig bezeichnet werden könne (angef. Urteil, E. 1a S. 7 und E. 3j S. 17). Nachfolgend kann somit bloss geprüft werden, ob die Stufe auf dem Vorplatz der beklagtischen Liegenschaft, wo der Sturz der Klägerin erfolgt sein soll, als mangelhaft i.S.v.