Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2016 trug der Beklagte auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin (KG-act. 7). Kantonsgericht Schwyz 4 Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: