1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZEV 2015 6 vom 6. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZEV 2015 6 vom 6. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Vom Nachklagerecht der Berufungsklägerin sei Vormerk zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) für das Schlichtungsverfahren, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten.