Mit Urteil vom 6. Mai 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘700.00 der Klägerin und verpflichtete dieselbe, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 8. Juni 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):