An der Hauptverhandlung vom 31. August 2015 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. Vi-act. D1-D4). Am 10. Dezember 2015 wurde die Klägerin einer Parteibefragung unterzogen, E.________ und F.________ wurden als Zeugen befragt (Vi-act. D5-D7). Am 16. Dezember 2015 fand in der Dunkelheit an X-strasse (Stelle des behaupteten Unfalls) ein Augenschein statt (Vi-act. D8). Mit Eingaben vom 15. Januar 2016 und 11. März 2016 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. D10 und D12).