Am 22. April 2015 reichte der Beklagte die Klageantwort ein (Vi-act. A/II) und trug auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Er bestritt den Sturz der Klägerin vor seinem Haus. Ausserdem wendete er ein, es liege kein Werkmangel vor. Mit Verfügung vom 4. August 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung vor, präzisierte die Beschränkung des Prozessthemas und machte die Parteien darauf aufmerksam, dass lediglich der Schaden noch nicht Gegenstand des Prozesses sei (Vi-act. E16). Kantonsgericht Schwyz 3