Dabei habe sie sich Verletzungen zugezogen. Der Beklagte habe ihr den wegen des Unfalls erlittenen Schaden zu ersetzen und eine Genugtuung auszurichten. Am 23. Februar 2015 setzte der Einzelrichter der Klägerin Frist an zur Einreichung einer Klagebegründung und beschränkte vorerst das Prozessthema auf die Frage der Haftung und der Verjährung (Vi-act. E9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Klägerin die Klagebegründung ein mit gleichbleibenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/Ib).