A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Vi-act. A/Ia) reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage gegen den Beklagten ein mit den Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30‘000.00 zu bezahlen, unter Vormerknahme des Nachklagerechts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie sei (am 9. Dezember 2010) auf dem Grundstück des Beklagten über einen das Geländeniveau ausgleichenden Absatz gestürzt, der mit einem Werkmangel behaftet sei. Dabei habe sie sich Verletzungen zugezogen.