{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7a6d026210d45e7a796223dfcec24eda"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_16", "Checksum": "0f138735489142966d276121165241e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\nbb) Die Klägerin trägt vor, die Unfallstelle hätte sehr einfach, günstig und\neffektiv, z.B. mit einem Blumentopf im Wert von wenigen Franken, gesichert\nwerden können. Da Stürze über die Stufe gerade bei älteren Leuten zu\nschweren Verletzungen führen könnten, müsse die Sicherungspflicht und die\nZumutbarkeit der Sicherung bejaht werden, zumal der Vorplatz als öffentlich\nzugänglicher Gehweg diene. Die Sicherung der Stufe bzw. die Kosten der\nSicherung stünden somit in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des\nWerks (KG-act. 1, S. 13 f. Ziff. 52-54; Vi-act. D1, S. 12; Vi-act. D10, S. 4\nZiff. 13).\n\nZwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, wonach nicht jeder\nerdenklichen Gefahr vorzubeugen sei; es dürften Risiken ausser Acht\ngelassen werden, die mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden\nkönnten (KG-act. 7, S. 20 Ziff. 53). Wie es sich darum verhält, ist an dieser\nStelle aber noch nicht zu befinden, sondern unter Einbezug sämtlicher\nUmstände (vgl. E. 6a-c vorne und E. 6d) zu entscheiden (vgl. E. 6e hinten).\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nDer Beklagte wendet ein, auf seinem Vorplatz fänden keine Blumentöpfe\nPlatz, ansonsten sein Garagentor nicht mehr geöffnet werden könne (KGact. 7, S. 21 Ziff. 53; Vi-act. D1, S. 10 Abs. 2). Dem ist entgegenzuhalten,\ndass der Abstand vom Beginn seines Vorplatzes beim Ende der Privatstrasse\nbis zur Garage 48 cm beträgt und das Garagentor wegen der seitlichen Wand\nohnehin nur bis 90° geöffnet werden kann (Vi-act. D8, S. 8 oberes Bild; Vi-\nKB 3), weshalb die Funktion des Tors durch einen Blumentopf kaum\neingeschränkt würde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb keine Blumentöpfe\noder dergleichen in entsprechender Grösse zu finden wären, die in dieser\nEcke Platz hätten. Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte die aus der\nStufe ausgehende Sturzgefahr auf einfache und billige Weise wirksam\nentschärfen könnte bzw. hätte entschärfen können. Bei der Beurteilung der\nMangelhaftigkeit ist daher ein strenger Massstab anzusetzen. Dennoch\nvermag dieser Umstand vorliegend keinen Werkmangel zu begründen (vgl. E.\n6e nachfolgend).\n\ne) Zusammenfassend steht fest, dass Passanten bei Benutzung des Weges auf der beklagtischen Seite der X-strasse bei vernünftiger Vorsicht mit\nStufen und Absätzen zu rechnen haben, weil sie davon ausgehen müssen,\nnicht über ein offizielles, durchgehendes Trottoir zu gehen. Ausserdem werden Passanten das beklagtische Grundstück, in welcher näheren Umgebung\ndie räumlichen Verhältnisse knapp und eng sind, vor allem dann betreten,\nwenn sie den Beklagten oder das Coiffeurgeschäft zu Fuss aufsuchen. Dabei\nwerden sie in der Regel den Vorplatz des Beklagten in der Verlängerung des\nWeges von rund eineinhalb Metern Breite begehen, wie er bei der Liegenschaft X-strasse (Blumenladen G.________) ersichtlich ist, in welchem Bereich die Stufe eine Höhe von maximal 16 cm aufweist und somit nicht aussergewöhnlich hoch ist. Bei Tageslicht ist die gesamte Stufe auch bei schlechter Witterung deutlich erkennbar. Da die Klägerin trotz Dunkelheit nicht auf die\nandere Strassenseite wechselte, wo es wegen der Strassenlampe bedeutend\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nheller ist, hätte sie bei vernünftigem, durchschnittlich vorsichtigem Verhalten\ndem Boden besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Daher ist das aus\nder Stufe ausgehende Risiko einer möglichen Körperverletzung als gering\neinzuschätzen. Aus diesen Gründen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss,\ndass der Vorplatz bzw. die Stufe zum Vorplatz unter den gegebenen\nGesamtumständen bei bestimmungsgemässem Gebrauch und Anwendung\neines Mindestmasses an Vorsicht auch bei Berücksichtigung eines aus dem\nUmstand, dass der Beklagte die Sturzgefahr auf einfache und billige Weise\nwirksam hätte entschärfen können, herrührenden strengen Massstabes\ngenügend Sicherheit bietet und nicht als Werkmangel zu qualifizieren ist. Daran vermag nichts zu ändern, falls – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin (vgl. KG-act. 1, S. 3 f. Ziff. 10) – feststünde, dass schon früher einmal ein\naus der nach hinten versetzten Garage (Autogarage H.________) herausfahrendes Fahrzeug über den (strittigen) Absatz gefahren wäre, dabei Schäden\nam Fahrzeug entstanden wären, die hätten repariert werden müssen, und all\ndies dem Beklagten bekannt gewesen wäre, da allein ein früherer Vorfall noch\nkeinen Mangel zu begründen vermöchte (vgl. BGE 117 II 399 E. 3b S. 401).\nDer von der Klägerin diesbezüglich offerierte Zeuge J.________ braucht deshalb nicht befragt zu werden.\n\n7. Liegt kein Werkmangel vor, ist auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten, wonach vom Nachklagerecht Vormerk zu nehmen sei.\n\n8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 6. Mai 2016 zu bestätigen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\nDie Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf pauschal Fr. 3‘000.00\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nfestzusetzen (vgl. auch KG-act. 4). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf die §§ 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3, 8\nAbs. 2 und 11 GebTRA eine Parteientschädigung von ermessensweise\nFr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Mai 2016 bestätigt.\n\n"}