{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7a6d026210d45e7a796223dfcec24eda"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_16", "Checksum": "0f138735489142966d276121165241e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\nUnbestritten ist weiter, dass es im Unterschied zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls bei Durchführung des Augenscheins weder (leicht) schneite noch\nSchnee(match) am Boden lag (Vi-act. D2, S. 1 Ziff. 7; Vi-act. D5, S. 1 f. Fragen 2 und 5; KG-act. 1, S. 12 Ziff. 44; KG-act. 7, S. 18 Ziff. 36). Indessen ist\nfestzustellen, dass der Vorplatz entlang des beklagtischen Hauses gegen die\nX-strasse auf einer Breite von mindestens 50 cm mit Beginn bei der Ecke, wo\ndie Klägerin hinuntergestürzt sein will, überdacht ist und dass in diesem Bereich am Tag des Augenscheins der Boden zumindest teilweise nicht nass\nwar (vgl. Vi-act. D8, S. 3 Bild 1b, S. 4 Bild 2b, S. 6 Ziff. 4, S. 7 unteres Bild,\nS. 8 und S. 9 unteres Bild). Es erscheint somit wahrscheinlich, dass ein Teil\ndes erwähnten Bereichs am fraglichen Tag schneefrei war, wie dies der Beklagte behauptet (KG-act. 7, S. 18 Ziff. 46). Die hierfür beweispflichtige Klägerin vermag das Gegenteil nicht zu belegen. Insoweit ist davon auszugehen,\ndass am Tag des behaupteten Unfalls sich der tiefer gelegene Teil des beklagtischen Vorplatzes zumindest teilweise im erwähnten Streifen wegen des\nfehlenden Schnees von der übrigen Umgebung sichtbar abhob. Somit ist nicht\nzu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, am Augenschein\nhätten insgesamt die, meteorologisch betrachtet, wohl schlechtest möglichen\nSichtverhältnisse geherrscht, die Konturen seien aber durchaus wahrnehmbar\ngewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, ergibt sich aus der\nFotodokumentation des Augenscheins (Vi-act. D8, S. 8 unteres Bild), dass\nbeim beklagtischen Gebäude, insbesondere auch im Bereich der Hausmauer,\nwo der Sturz der Klägerin stattgefunden haben soll, bei vorsichtigem Blick ein\nNiveauunterschied hinlänglich klar wahrnehmbar ist (angef. Urteil, E. 3h\nS. 15). Dies muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend davon auszugehen\nist, dass auf dem erwähnten Streifen des beklagtischen Vorplatzes teilweise\nkein Schnee lag.\n\nbb) Da die Klägerin nicht über ein offizielles Trottoir ging, die räumlichen\nVerhältnisse im näheren Bereich der behaupteten Unfallstelle knapp und eng\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nsind und bei der Ecke der beklagtischen Hausmauer, wo die Klägerin hinuntergestürzt sein will, mit Stufen und Absätzen zu rechnen ist (vgl. E. 6b/bb und\ncc vorne), hätte sie – entgegen ihrem Vorbringen (KG-act. 1, S. 11 Ziff. 42) –\nbei nötiger Vorsicht den Blick vermehrt gegen den Boden richten müssen.\nDies gilt umso mehr, als es wegen des Zeitpunkts des behaupteten Unfalls\n(17.20 – 17.50 Uhr) und der fehlenden Strassenbeleuchtung dunkel war und\ndie Klägerin ortsunkundig gewesen und sehbehindert sein will, was vom Beklagten aber bestritten wird. Aus diesen Gründen vermag die Klägerin aus\ndem von ihr zitierten BGE 117 II 399 ff. nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In\ndiesem Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine 12 cm hohe Stufe\nin einem Vorraum einer Hoteltoilette (BGE 117 II 399) als Werkmangel zu\nqualifizieren ist. Es erwog insbesondere, es werde ein vernünftiges, dem\nDurchschnitt entsprechendes vorsichtiges Verhalten verlangt. In Gebäuden\nmüsse zwar immer mit Stufen gerechnet werden. Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, der Benützer habe beim Gehen dem Verlauf des Bodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, selbst wenn nichts auf Niveauunterschiede, Vertiefungen oder ähnliche Unregelmässigkeiten hindeute (BGE 117\nII 399 E. 3c S. 401 f.). Anders verhält es sich eben vorliegend, wo ein vernünftiges, durchschnittliches vorsichtiges Verhalten besondere Aufmerksamkeit\ndes Bodens erfordert. Auch wenn die Benutzung des beklagtischen Vorplatzes keine zweckfremde Benutzung darstellt, kann das Werk nicht deshalb als\nmangelhaft betrachtet werden, falls die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgebracht wird. Dies gilt umso mehr, als der Publikumsverkehr auf dem Vorplatz des Beklagten geringer ist als der Weg zur Toilette in einem Hotel, weshalb an die Sicherheitsvorkehrungen auf dem privaten Vorplatz des Beklagten\nweniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an den Vorraum einer Hoteltoilette, wie auch die Klägerin zugesteht (KG-act. 1, S. 13 Ziff. 51). Entgegen dem klägerischen Vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 13 Ziff. 48) ist mangelnde\nAufmerksamkeit aber bereits bei der Frage einzubeziehen ist, ob das Werk\nmangelhaft ist oder nicht (vgl. BGE 117 II 399 3b-d S. 401-403). Daher durfte\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ndie Vorinstanz grundsätzlich berücksichtigen, dass, wenn die Klägerin ortsunkundig und sehbehindert wäre, was vom Beklagten bestritten wird, von ihr\nhätte erwartet werden können, die Strassenseite zu wechseln, wo es wegen\nder Strassenlampe bedeutend heller gewesen sein muss (vgl. angef. Urteil,\nE. 3h, S. 16; Vi-KB 21.2 und 21.3).\n\nd) aa) Insoweit die Klägerin vorbringt, bei der Beurteilung, ob ein Werk\nmangelhaft sei, müsse die Zumutbarkeit der Sicherung des Werkes\nmiteinbezogen werden, was die Vorinstanz unterlassen habe KG-act. 1, S. 13\nf. Ziff. 52 und 54), ist ihr beizupflichten. Denn die Haftung des\nWerkeigentümers ist umso strenger, je tiefer der Grad der Wirksamkeit der\nMassnahme und je kostengünstiger die Sicherheitsvorkehrungen und deren\nNachteile sind (vgl. E. 3 vorne).\n\n"}