{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7a6d026210d45e7a796223dfcec24eda"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_16", "Checksum": "0f138735489142966d276121165241e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Urteil, E. 3g\nS. 15) treffe nicht zu (KG-act. 1, S. 10 Ziff. 34). Der Beklagte bestreitet dieses\nVorbringen (vgl. KG-act. 7, S. 15 Ziff. 38).\n\nEs ist aktenmässig erstellt, dass die räumlichen Verhältnisse im näheren Bereich der behaupteten und massgebenden Unfallstelle knapp und eng sind\n(vgl. Vi-KB 22.2 und 22.3). Nicht entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse\nbeim Z-platz, welche, wie die Klägerin richtig festhält, sich offen und flach gestalten, also keine unterschiedlichen Geländeniveaus aufweisen (vgl. auch Vi-\nKB 21.1). Damit erweist sich das Vorbringen der Klägerin als unbegründet.\n\ndd) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass eine Trottoirbreite höchstens in der\nVerlängerung des Weges von rund eineinhalb Metern Breite, wie er vor der\nLiegenschaft X-strasse ersichtlich sei, angenommen werden dürfe. In diesem\nBereich sei die beklagtische Stufe maximal 16 cm hoch. Mit einer Stufe solcher Höhe sei ohne Weiteres zu rechnen, zumal sie sogar den Anforderungen\nder Richtlinien für behindertengerechtes Bauen erfüllen würde (angef. Urteil,\nE. 3g S. 15).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nDie Klägerin bringt vor, sie hätte an der Hauptverhandlung mehrere Situationen geschildert, bei denen Fussgänger gezwungen sein könnten, näher an\nder Hausmauer entlang zu gehen und die Stufe somit an einer höheren und\ngefährlicheren Stelle zu überschreiten (KG-act. 1, S. 10 Ziff. 37). Die einzelnen von der Klägerin geschilderten Situationen sind grundsätzlich möglich,\ndürften aber in den wenigsten Fällen zutreffen, da aufgrund der konkreten\nVerhältnisse auf dem beklagtischen Grundstück von einem geringeren Fussgängerverkehr auszugehen ist. Es ist nämlich erstellt, dass ein durchgehendes Trottoir nicht vorhanden ist. Auch ist davon auszugehen, dass das beklagtische Grundstück in der Regel nur von Fussgängern betreten wird, wenn sie\nden Beklagten oder das Coiffeurgeschäft besuchen. Dem Hinweis der Klägerin, wonach während des Augenscheins vom 16. Dezember 2015 innert relativ\nkurzer Zeit mindestens drei Passanten beobachtet worden seien (Vi-act. D10,\nS. 3 Ziff. 11), ist entgegenzuhalten, dass zum einen der Augenschein immerhin dreissig Minuten dauerte (vgl. Vi-act. D8, S. 2 und 10) und zum anderen\nim Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin anstelle eines Blumenladens bloss ein Treuhandbüro eingemietet war, bei welchem – wie bereits erwähnt (vgl. E. 6b/bb) – der Publikumsverkehr weit geringer gewesen sein dürfte als beim heutigen Blumengeschäft. Letzteres in der Regel auch nur dann,\nwenn sie nicht mit einem Motorfahrzeug unterwegs sind, ansonsten sie auf\nder gegenüberliegenden Strassenseite parkieren müssten und von da zu Fuss\ndie Strasse überqueren würden (vgl. E. 6b/bb vorne). Es erscheint wahrscheinlich, dass in den meisten dieser wenigen Fälle die vom Bahnhof herkommenden Fussgänger den Vorplatz des Beklagten in der Verlängerung des\nWeges von rund eineinhalb Metern Breite begehen, wie er bei der Liegenschaft X-strasse (Blumenladen G.________) ersichtlich ist, in welchem Bereich die streitbare Stufe maximal 16 cm hoch ist (Vi-act. D8, S. 9) bzw. nur\nausnahmsweise näher bei der beklagtischen Liegenschaft vorbeigehen, wenn\nzum Beispiel ein zwischen den Liegenschaften X-strasse hindurchfahrendes\nAuto warten muss, um in dieselbe Strasse einzubiegen. Auch in diesem Fall\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nhat der Fussgänger die Möglichkeit, zu warten bis das Auto weiterfährt und\nmuss nicht zwingend hinter dem Fahrzeug hindurchgehen. Wenn er dies\ntrotzdem tut und nahe an der Ecke des beklagtischen Gebäudes vorbeigeht,\nmuss er mit höheren Stufen rechnen. Damit ist auch offenkundig, dass die von\nder Klägerin zitierte deutsche Rechtsprechung zur Höhe von Absätzen auf\nGehwegen (vgl. KG-act. 1, S. 11 Ziff. 39) zum Vornherein keine Anwendung\nfinden kann. Dass die Vorinstanz sich mit der entsprechenden Argumentation\nder Klägerin nicht auseinandersetzte, stellt keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs dar (vgl. E. 5b/bb vorne).\n\nee) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung ohne Weiteres zutreffend, wonach das strittige Werk bei Tageslicht nicht als mangelhaft\ni.S.v. Art. 58 OR zu qualifizieren ist, da auch unbestritten und aktenmässig\nerstellt ist, dass die streitbare Stufe bei Tageslicht deutlich erkennbar ist,\nselbst bei nassen Verhältnissen oder bei schneebedecktem Weg (vgl. KB 3).\nOb dies auch bei Dunkelheit der Fall ist, ob also die Ausleuchtung der Stufe\nausreicht, ist nachfolgend zu prüfen.\n\nc) aa) Die Vorinstanz führt aus, dass der Augenschein vom 16. Dezember\n2015 bei Dunkelheit und nassen Strassenverhältnissen, also bei sehr schlechten Sichtverhältnissen, stattgefunden habe. Weder die mit Blitzlicht aufgehellten noch die nicht so belichteten Aufnahmen vermöchten die am Augenschein\ntatsächlich erlebten Sichtverhältnisse genau wiederzugeben; diese lägen\nvielmehr zwischen diesen Aufnahmen. Es seien mehr Kontraste ersichtlich\ngewesen, als dies die Bilder 1a, 2a und 3 vermuten liessen. Indessen sei die\nStufe etwas schlechter optisch wahrnehmbar gewesen, als dies das Bild 1b\nwiedergebe (angef. Urteil, E. 3h S. 15). Davon ist auszugehen, da keine der\nbeiden Parteien diese vorinstanzlichen Feststellungen im Berufungsverfahren\nin Frage stellt (vgl. KG-act. 1, insbesondere S. 11 f. Ziff. 41-45; KG-act. 7,\nS. 18 f. Ziff. 45-47).\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}