{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7a6d026210d45e7a796223dfcec24eda"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_16", "Checksum": "0f138735489142966d276121165241e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\nb) aa) Die Vorinstanz hält fest, dass der Weg auf der beklagtischen Seite\nder X-strasse als trottoirähnlich bezeichnet werden könne; ein klar durchgehendes Trottoir sei offensichtlich nicht vorhanden. Für einen in die gleiche\nRichtung wie die Klägerin gehenden Passanten sei es am Tag wie auch bei\nDunkelheit schon vor Betreten des beklagtischen Grundstücks klar ersichtlich,\ndass dieses nicht weiterführe (angef. Urteil, E. 3g S. 14 f.). Davon ist auszugehen, da sich dies aus den Akten ergibt (vgl. Vi-KB 21.1 und 21.3; Vi-BB 3;\nVi-act. D8, S. 4, Bild 2a und 2b sowie S. 8, Bild 5 unten).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbb) Die Klägerin rügt indessen die anschliessende Schlussfolgerung der\nVorinstanz, wonach aufgrund der unklaren Verhältnisse über die Trottoirführung Passanten bei vernünftiger Vorsicht auch mit Stufen und Absätzen\nrechnen und davon ausgehen müssten, dass sie nicht über ein offizielles\ndurchgehendes Trottoir gingen (angef. Urteil, E. 3g S. 15). Die Klägerin wiederholt sodann ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Erstinstanz und kommt\nzum Schluss, sie habe den Gehweg als offizielles Trottoir wahrgenommen\n(KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 32). Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen (vgl. KGact. 7, S. 13 f. Ziff. 36).\n\nUnzutreffend ist der Einwand der Klägerin, wonach der auf der rechten Seite\nliegende, von der Gemeinde als offizielles Trottoir bezeichnete Gehsteig im\nVergleich zum „inoffiziellen Trottoir“ weniger gut als solches zu erkennen sei\n(KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 32). Denn das offizielle Trottoir (vgl. Vi-BB 2) wird ebenfalls mit Setzsteinen von der Strasse abgegrenzt (vgl. Vi-KB 21.3 und Viact. D8, S. 5 Bild 4). Daran vermag nichts zu ändern, dass das Trottoir vor\neinem Parkplatz durchführt, zumal eine solche Verkehrsführung für den Fussgängerverkehr in der Schweiz nicht unüblich ist. Zwar trifft zu und ist unbestritten, dass für das Aufsuchen verschiedener Geschäfte (Blumengeschäft\nG.________, Autogarage H.________, Coiffeurgeschäft I.________) und das\nBetrachten eines Werbefensters der Weg auf der beklagtischen Seite der X-\nstrasse benutzt werden kann. Indessen ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt\ndes behaupteten Unfalls der Klägerin anstelle eines Blumenladens bloss ein\nTreuhandbüro eingemietet war (Vi-act. D1, S. 6 f.; Vi-act. D10, S. 3 Ziff. 10 f.).\nBei dieser Prämisse dürfte der Publikumsverkehr weit geringer gewesen sein\nals bei einem Blumengeschäft. Zudem wendet der Beklagte ein, dass das\nWerbefenster damals noch nicht benutzt worden sei (KG-act. 7, S. 12 Ziff. 34\nund S. 14 Abs. 1). Damit bleibt dessen Nutzung zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin unbewiesen, umso mehr die Klägerin dieses Vorbringen erstmals im Berufungsverfahren vorträgt (vgl. KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 29\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nund 32; Vi-act. A/Ib, Vi-act. D1, D2 und D10) und damit wegen des nur beschränkten Novenrechts gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden\nkann. Darüber hinaus ist zum einen zu beachten, dass sich die Parkplätze auf\nder gegenüberliegenden Strassenseite befinden, die mit dem Auto kommenden Kunden also zu den Geschäften gelangen, indem sie die X-strasse zu\nFuss überqueren. Zum anderen muss das beklagtische Grundstück nicht betreten werden, um das Blumengeschäft G.________, welches nach dem Vorbringen des Beklagten im Zeitpunkt des Vorfalles (Dezember 2010) noch nicht\ndort gewesen war, oder die Autogarage H.________ aufzusuchen (vgl. Vi-\nKB 22.2 und 22.3). Ausserdem sind nur entlang des offiziellen Trottoirs bzw.\nnicht auch entlang des Weges auf der beklagtischen Seite der X-strasse\nStrassenlampen angebracht. Daher kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Passanten, auch wenn sie wie die Klägerin vom Bahnhof herkommen, auf der Höhe des beklagtischen Grundstücks (eher) diesen\nWeg benutzen. Nach dem Gesagten ist das Verhalten der Klägerin zwar nicht\nausgefallen und unwahrscheinlich und muss somit grundsätzlich einberechnet\nwerden. Indessen lassen die konkreten Verhältnisse nicht darauf schliessen,\ndass sich Passanten bei Benutzung des auf der beklagtischen Seite der X-\nstrasse bestehenden Weges auf einem offiziellen, durchgehenden Trottoir\nwähnen bzw. wähnen dürfen, weshalb sie bei vernünftiger Vorsicht auch mit\nStufen und Absätzen zu rechnen haben.\n\nAufgrund der bisherigen Sachdarlegung ist die weitere Rüge der Klägerin\nebenfalls unbegründet, wonach die Vorinstanz sich mit ihrer Argumentation\nnicht auseinandergesetzt und somit ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Denn\ndie Vorinstanz hält eben fest, weshalb Passanten bei Benutzung des auf der\nbeklagtischen Seite der X-strasse trottoirähnlichen Weges bei vernünftiger\nVorsicht auch mit Stufen und Absätzen zu rechnen haben und davon ausgehen müssen, nicht auf einem offiziellen, durchgehenden Trottoir zu gehen (vgl.\nE. 6b/aa und bb vorne sowie angef. Urteil, E. 3g S. 14 f.). Die Begründung\nKantonsgericht Schwyz 12\n\neines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Gericht hat also in der Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt. Es ist aber nicht erforderlich,\ndass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433\nE. 4.3.2 S. 436; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;\nBGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.\n\n"}