{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7a6d026210d45e7a796223dfcec24eda"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_16", "Checksum": "0f138735489142966d276121165241e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\nBei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind primär gesetzliche oder\nreglementarische Bestimmungen heranzuziehen, die der Sicherheit und der\nUnfallverhütung dienen. Mangels solcher Normen sind Regeln privater oder\nhalb-öffentlicher Verbände analog anzuwenden, sofern diese allgemein\nanerkannt sind. Fehlen ebenfalls solche Bestimmungen, bleibt zu prüfen, ob\nallgemeine Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (BGE 126 III 113 E. 2b\nS. 116 = Pra 89, 2000, Nr. 185; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 2015, N 15 zu Art. 58 OR). Von Bedeutung\nist schliesslich auch der allgemeine Gefahrensatz. Danach muss derjenige,\nder einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, die nötigen\nMassnahmen ergreifen, um Schädigungen Dritter zu vermeiden (BGer, Urteil\n4A_83/2015 vom 15. Juni 2015, E. 4.2). Der Geschädigte hat den\nWerkmangel zu beweisen (Kessler, a.a.O., N 19 zu Art. 58 OR).\n\n4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass § 57 Abs. 2 Planungs- und\nBaugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100),\nwonach bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich\nzugänglichen Bauten die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten sind, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar\nsind, nicht anwendbar sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,\nzum einen handle es sich beim beklagtischen Gebäude um ein Privathaus\nbzw. nicht um eine öffentlich zugängliche Baute. Denn der Umstand, dass der\nVorplatz allgemein begangen werden könne, mache die Liegenschaft des Beklagten noch nicht zu einer öffentlich zugänglichen Baute, da insbesondere\nkein Zugang ins Gebäude und damit in die Baute im engeren Sinn bestehe.\nZum anderen werde nicht behauptet, dass der Vorplatz oder das Gebäude\nseit Erlass der erwähnten Bestimmung im Jahre 1987 errichtet oder wesentlich erweitert worden sei. Vielmehr sei unbestritten, dass der Absatz seit über\n50 Jahren bestehe (angef. Urteil, E. 3d/aa S. 11). Die Erstinstanz hielt weiter\ndafür, der Vorplatz des Beklagten müsse ebenso wenig gestützt auf das Bun-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit\nBehinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz,\nBehiG) behindertengerecht ausgestaltet werden. In den Geltungsbereich von\nArt. 3 BehiG fielen nebst weiteren Spezialfällen nämlich einzig öffentlich\nzugängliche Bauten und Anlagen oder Wohngebäude mit mehr als acht\nWohneinheiten oder mehr als 50 Arbeitsplätzen, und selbst dann nur bei einer\nNeubaute oder einer Erneuerung (angef. Urteil, E. 3e S. 12 f.).\n\na) Die Klägerin legt dar, weshalb der Vorplatz des Beklagten als eine öffentliche Baute oder Anlage i.S.v. Art. 3 lit. a BehiG und § 57 Abs. 1 und 2\nPBG zu qualifizieren sei (vgl. KG-act. 1, S. 6-8 Ziff. 26-30), was vom Beklagten bestritten wird (vgl. KG-act. 7, S. 9-13 Ziff. 32-35).\n\nb) Ob der Vorplatz des beklagtischen Grundstücks als öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Baute oder Anlage i.S.v. Art. 3 lit. a BehiG und § 57\nAbs. 1 und 2 PBG qualifiziert werden kann, braucht nicht beantwortet zu werden. So oder anders ist keines dieser beiden Gesetze auf den vorliegenden\nFall anwendbar. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass nach Inkrafttreten dieser beiden Gesetze, also nach dem 31. Dezember 2003 (BehiG) bzw. nach\ndem 31. August 1988 (PBG), eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt (Art. 3 lit. a BehiG) bzw. eine\nöffentlich zugängliche Baute errichtet oder wesentlich erweitert (§ 57 Abs. 2\nPBG) worden wäre. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Im vorinstanzlichen und im kantonsgerichtlichen Verfahren stellt die Klägerin das\nVorbringen des Beklagten, wonach die streitgegenständliche Stufe seit über\n50 Jahren bestehe, nicht in Abrede (vgl. E. 4 Ingress). Ausserdem setzt sich\ndie Klägerin mit dieser bereits von der Vorinstanz aufgegriffenen Begründung\n(vgl. auch E. 4 Ingress vorne) im Berufungsverfahren nicht auseinander. Die\nErstinstanz gelangte nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, dass keine\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nVerletzung der erwähnten Bestimmungen für behindertengerechtes Bauen\nvorliege.\n\n5. Die Vorinstanz verneint, dass der Beklagte gegen eine von der Klägerin\ngenannte SIA-Norm verstossen habe (angef. Urteil, E. 3f S. 13 f.). Da die Klägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Rügen vorträgt (vgl. KGact. 1), erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.\n\n6. Die Vorinstanz führt weiter aus, nachdem keine Verletzung baurechtlicher Vorschriften nachgewiesen sei, müsse geprüft werden, ob ein Verstoss\ngegen eine allgemeine Sorgfaltspflicht und deshalb ein Werkmangel vorliege\n(vgl. angef. Urteil, E. 3g S. 14 f.).\n\na) Jeder Niveauunterschied birgt die Gefahr in sich, dass Personen stolpern oder stürzen, wenn sie ihn übersehen. Für die Beurteilung, ob darin ein\nWerkmangel erblickt werden kann, kommt der baulichen Ausgestaltung, der\nSichtbarkeit und dem Grad der Aufmerksamkeit der Personen, die sich in dessen Bereich bewegen, eine massgebliche Bedeutung zu (BGE 117 II 399\nE. 3b S. 401).\n\n"}