{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7a6d026210d45e7a796223dfcec24eda"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-16_2017-02-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d82b9dd8a2d812d0b6f773f1a3f006fb0354fb10a4628c74ccd8b2806bd1faa614d532a1ff89c1e06afa183624e91176ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_16", "Checksum": "0f138735489142966d276121165241e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler,\nJörg Meister und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________,\nKlägerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nBeklagter und Berufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Schadenersatz aus Werkmangel\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom\n6. Mai 2016, ZEV 2015 6);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Vi-act. A/Ia) reichte die Klägerin beim\nEinzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage gegen den Beklagten ein mit den\nRechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin\nFr. 30‘000.00 zu bezahlen, unter Vormerknahme des Nachklagerechts, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zur Begründung\nführte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie sei (am 9. Dezember 2010) auf\ndem Grundstück des Beklagten über einen das Geländeniveau ausgleichenden Absatz gestürzt, der mit einem Werkmangel behaftet sei. Dabei habe sie\nsich Verletzungen zugezogen. Der Beklagte habe ihr den wegen des Unfalls\nerlittenen Schaden zu ersetzen und eine Genugtuung auszurichten.\n\nAm 23. Februar 2015 setzte der Einzelrichter der Klägerin Frist an zur Einreichung einer Klagebegründung und beschränkte vorerst das Prozessthema auf\ndie Frage der Haftung und der Verjährung (Vi-act. E9).\n\nMit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Klägerin die Klagebegründung\nein mit gleichbleibenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/Ib).\n\nAm 22. April 2015 reichte der Beklagte die Klageantwort ein (Vi-act. A/II) und\ntrug auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten der Klägerin. Er bestritt den Sturz der Klägerin vor seinem Haus.\nAusserdem wendete er ein, es liege kein Werkmangel vor.\n\nMit Verfügung vom 4. August 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung vor, präzisierte die Beschränkung des Prozessthemas und machte die Parteien darauf aufmerksam, dass lediglich der Schaden noch nicht\nGegenstand des Prozesses sei (Vi-act. E16).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAn der Hauptverhandlung vom 31. August 2015 hielten die Parteien an ihren\nRechtsbegehren fest (vgl. Vi-act. D1-D4).\n\nAm 10. Dezember 2015 wurde die Klägerin einer Parteibefragung unterzogen,\nE.________ und F.________ wurden als Zeugen befragt (Vi-act. D5-D7). Am\n16. Dezember 2015 fand in der Dunkelheit an X-strasse (Stelle des behaupteten Unfalls) ein Augenschein statt (Vi-act. D8). Mit Eingaben vom 15. Januar\n2016 und 11. März 2016 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung\n(Vi-act. D10 und D12).\n\nMit Urteil vom 6. Mai 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die\nKlage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘700.00 der Klägerin und\nverpflichtete dieselbe, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von\nFr. 4‘000.00 zu bezahlen.\n\nB. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 8. Juni 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n\n1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZEV 2015 6 vom 6. Mai 2016\nsei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.\n2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZEV 2015 6\nvom 6. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache\nzur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Vom Nachklagerecht der Berufungsklägerin sei Vormerk zu nehmen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) für das\nSchlichtungsverfahren, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 11. Juli 2016 trug der Beklagte auf Abweisung der\nBerufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin (KG-act. 7).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz weist die Klage mit der Begründung ab, dass kein Werkmangel vorliege, ohne die weiteren Voraussetzungen für eine Werkeigentümerhaftung des Beklagten zu prüfen. Sie liess insbesondere offen, ob sich der\nSturz der Klägerin, wie von ihr dargelegt, zugetragen und sie die von ihr behauptete Sehschwäche rechtsgenügend nachgewiesen habe sowie ob sie\ntrotz seinerzeitigem Wohnsitz in der Gemeinde des Unfallortes als ortsunkundig bezeichnet werden könne (angef. Urteil, E. 1a S. 7 und E. 3j S. 17). Nachfolgend kann somit bloss geprüft werden, ob die Stufe auf dem Vorplatz der\nbeklagtischen Liegenschaft, wo der Sturz der Klägerin erfolgt sein soll, als\nmangelhaft i.S.v. Art. 58 Abs. 1 OR zu beurteilen ist.\n\n"}