bezüglich der verschiedenen Erbverträge und Testamente komplexere Fragen stellten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren für die Beklagten 1 und 2 ermessensweise auf je Fr. 3‘000.00, insgesamt Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen;- erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 10‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen, der Restbetrag von Fr. 5‘000.00 wird ihm zurückerstattet.