Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 eine 33 Seiten umfassende Berufungsantwort sowie eine 20-seitige Stellungnahme einreichte. Weiter ist zu beachten, dass die Streitsache aufgrund des relativ hohen Streitwerts für die Beklagten 1 und 2 von einiger Wichtigkeit ist und sich Kantonsgericht Schwyz 16