Gegen diese Entschädigungsfestsetzung erhoben die Parteien keine begründeten Einwände, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 eine 33 Seiten umfassende Berufungsantwort sowie eine 20-seitige Stellungnahme einreichte.